Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen  

der Compleo Charging Solutions AG (AGB) 

§ 1 Geltungsbereich  


Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Compleo Charging Solutions AG (nachfolgend auch „Verkäufer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Es werden keine Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB geschlossen. Alle Lieferungen und Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteile aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ oder „Besteller“ genannt) über die ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt, gleich ob online oder offline. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.  


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss 

Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge des Käufers kann der Verkäufer innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang annehmen. Der Auftrag wird für den Verkäufer verbindlich (Vertragsabschluss) mit seiner schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Eine Vertragsänderung ist nur wirksam, wenn sie zuvor gemeinsam von Käufer und Verkäufer schriftlich vereinbart wurde. Für den Fall von Online-Bestellungen gilt das Folgende: Durch Anklicken des Buttons "jetzt bestellen" gibt der Besteller eine verbindliche Bestellung über die Artikel im Warenkorb ab. Den Eingang der Bestellung bestätigt der Verkäufer unmittelbar per E-Mail nach dem Absenden der Bestellung. Ein verbindlicher Vertrag kommt mit Zugang der Bestellbestätigung zustande. 


§ 3 Lieferung und Eigentumsvorbehalt 

Soweit nichts anderes zuvor schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung der Ware FCA (Frei Frachtführer) von der Niederlassung des Verkäufers (Dortmund), entsprechend Incoterms 2020. Teillieferungen sind gestattet. Das Risiko des zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den vom Käufer bestimmten Frachtführer auf den Käufer über.  

Tritt eine Beschädigung während des Transports auf und/oder wird eine solche Beschädigung vom Käufer während einer Untersuchung entdeckt, so informiert der Käufer unverzüglich den Verkäufer per  

E-Mail und schriftlich und veranlasst eine Reklamation gegen den Frachtführer. Der Käufer wird dann unverzüglich diese Schadensforderung gegenüber dem Frachtführer bestätigen. Der Käufer stellt den Verkäufer und/oder dessen Versicherung von jeglichen Forderungen frei und hält diesen von jeglichem Schaden schadlos, der dem Verkäufer dadurch entsteht, dass der Käufer die zuvor beschriebene Schadensmeldung und -bestätigung nicht einhält. 

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Lieferung vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist und dabei Dritten gegenüber auf den Eigentumsvorbehalt schriftlich hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Dritte ist nicht in der Lage, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, wenn ein Vollstreckungsversuch aus einem Titel scheitert. 

Der Käufer tritt an den Verkäufer schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Käufers die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben dem Verkäufer mitzuteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Rücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die dem Verkäufer angezeigt wird, und bei welcher der Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig. 


§ 4 Preise und Zahlung 

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euro FCA (frei Frachtführer) von der Niederlassung des Verkäufers (Dortmund), entsprechend Incoterms 2020. Die Preise für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer (EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Der Käufer hat aktiv die Verwendung der Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.  

Beauftragt der Käufer den Spediteur, dann bestätigt der Käufer dem Verkäufer den Erhalt der Ware durch Gelangensbestätigung innerhalb von zwei Wochen. 

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Im Fall von Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für Zahlungen vor Fälligkeit werden keine Abzüge gewährt. Zahlungen sind ohne Abzüge und ungeachtet etwaiger Auseinandersetzungen und/oder Rechtsstreitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer zu leisten. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrage Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich Einzelaufträgen aus Rahmenverträgen) gefährdet sind. 

Der Verkäufer ist berechtigt, seine gegenüber dem Käufer bestehenden Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten. 


§ 5 Lieferzeit 

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Lieferzeiten verschieben oder verlängern sich automatisch bei Verzögerungen aus einem sachlichen Grund, die dem Besteller rechtzeitig vor Lieferung mitgeteilt wurden oder die nicht dem Verkäufer zuzurechnen sind; z. B. bei höherer Gewalt oder Nichterfüllung der eigenen Verpflichtungen des Käufers. Lieferverzögerungen gelten als rechtzeitig mitgeteilt, sofern Sie 14 Tagen vor der terminierten Lieferzeit an den Besteller übermittelt wurden. 

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.  

Wird ein Liefertermin um mehr als 12 Werktage überschritten, haftet der Verkäufer im Fall des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.  


§ 6 Haftung 

Der Verkäufer haftet bei Vorsatz, im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt.  

Im Übrigen haftet der Verkäufer nur in den Fällen, in denen die Pflichtverletzung auf grober Fahrlässigkeit beruht oder in der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht besteht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.  

Die Haftung für Verletzungen einer wesentlichen Pflicht, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen, ist dabei auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch der Höhe nach auf den anderthalbfachen Betrag der vom Käufer zu zahlenden jährlichen Gesamtvergütung für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt begrenzt. In keinem Fall ist bei einer Haftung nach vorstehendem Satz die Haftung höher als Euro 30.000 (in Worten: dreißigtausend Euro). 

Die Haftung für Verletzungen einer wesentlichen Pflicht, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist dabei auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch der Höhe nach auf die vom Kunden zu zahlende jährliche Gesamtvergütung für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt begrenzt. In keinem Fall ist bei einer Haftung nach vorstehendem Satz die Haftung höher als Euro 10.000 (in Worten: zehntausend Euro). 

Die Haftungsbegrenzung gilt entsprechend, wenn ein Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt wird.  

Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 


§ 7 Gewährleistung  

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  

Rechts- und Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung der Ware gerechnet vom Tag des Erhalts der Ware beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.  

Bei Geltendmachung von Sachmängeln ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Hierbei haben wir das Wahlrecht, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.  

Mängelansprüche bestehen nicht, wenn dies für den Käufer zumutbar ist, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge Verletzung von Bedienungs-, Einlagerungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß oder von nicht qualifiziertem oder zertifiziertem Fachpersonal Inbetriebnahmen, Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen jeglicher Art an der Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

Soweit der Käufer sich auf Mangelansprüche beruft und es sich herausstellt, dass tatsächlich keine Mangelansprüche gegeben waren, wird der Verkäufer insoweit anfallende Kosten (Anfahrt und Personaleinsatz) gegenüber dem Käufer wie Wartungsarbeiten in Rechnung stellen. Die Kosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Verkäufers. 


§ 8 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen 

Bei Dauerschuldverhältnissen gilt die vereinbarte Laufzeit. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe (Laufzeitbeginn). Dieser Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten von mindestens einer der Vertragsparteien vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 

Werden seitens des Verkäufers Leistungen in Form von wiederkehrenden Leistungen erbracht, ist der Verkäufer unbenommen etwaiger anderslautender Vereinbarungen berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht steht, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall, auch dem Käufer zu. 


§ 9 Geheimhaltung und Schutzrechte  

Sämtliche Marken, Designs, Urheberrechte, Spezifikationen, Dokumente, Informationen, sonstige Schutzrechte geistigen Eigentums oder sonstiges Know-how (nachfolgend die „IP“), die im Rahmen der Warenlieferung zur Verfügung gestellt werden oder die im Rahmen der Vertragserfüllung gemacht oder entwickelt werden, sind Eigentum des Verkäufers. Der Käufer wird seine Mitarbeiter, Lieferanten und Vertragspartner dazu verpflichten, IP streng vertraulich zu behandeln und in keiner Weise zu gebrauchen, zu kopieren, zu reproduzieren, freizugeben, offenzulegen oder zu veröffentlichen oder Dritten Zugang zu oder Besitz an den IP ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers zu verschaffen. Das IP bleibt Eigentum des Verkäufers und wird dem Käufer nur zur Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt. Nach Vertragsbeendigung hat der Käufer sämtliches noch bei ihm befindliches IP zu vernichten. 

Know-how i. S. dieser Vereinbarung sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, auch wenn keine angemessenen Schutzmaßnahmen i. S. d. § 2 Nr. 1 b) GeschGehG ergriffen wurden. Die Parteien verzichten auf Einreden und/oder Einwendungen gegen die Angemessenheit von Maßnahmen der jeweils anderen Partei nach § 2 Nr. 1 b) GeschGehG. 


§ 10 Höhere Gewalt und Ähnliches 

Der Verkäufer verletzt den Vertrag nicht, sofern eine Vertragswidrigkeit, insbesondere eine verzögerte Lieferung, wegen höherer Gewalt entstanden ist. Höhere Gewalt ist jedes keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende Vorkommnis außerhalb des vernünftigen Einflussbereichs des Verkäufers, z. B.: unabwendbare Ereignisse, Epidemien und Pandemien, terroristische Aktionen, Sturm, Überschwemmung, Feuer, Unruhen, Sabotage, Handelsbeschränkungen, Streik, Auswirkungen von Energie- und/oder Rohmaterialknappheit, Ausfall bzw. Defekt von Fertigungsmitteln, Transportverzögerung aus Gründen höherer Gewalt, Eingriffe durch Zivilbehörden, Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen jedweder staatlicher Behörden (einschließlich verzögerter oder nicht erfolgter Ausstellung von Lizenzen, Bescheinigungen oder Autorisierungen welcher Art auch immer), Kriege, Handlungen oder Unterlassungen des Käufers. Die vertraglichen Fristen verschieben sich in diesem Fall solange, bis der Zustand der höheren Gewalt beendet ist. Dauert der Zustand der höheren Gewalt länger als 3 Monate an, können beide Parteien (ohne vorherigen Gerichtsbeschluss) den Vertrag kündigen; sie einigen sich nach Treu und Glauben über die Folgen einer solchen Kündigung. 


§ 11 Sonstiges 

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen eine schriftliche Vereinbarung gefordert wird, so ist die Schriftform i. S. d. § 126 BGB gemeint. 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

Der Verkäufer ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben des DSGVO und des BDSG, zu verarbeiten. 


 

Stand der AGB: 05.02.2021